Ab wann fällt der Sonderposten mit Rücklageanteil weg?

 
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rowwob
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BeitragVerfasst am: 02.02.2010, 15:47    Titel: Ab wann fällt der Sonderposten mit Rücklageanteil weg?

Hallo,

kann jemand von Euch erläutern, ab wann der Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz nicht mehr neu gebildet werden darf??

Bereits mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit in 2009 oder erst 2010 mit Streichung der entsprechenden HGB Paragraphen?

Kann das jemand beantworten?
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spacy
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BeitragVerfasst am: 03.02.2010, 16:54    Titel:

Hallo rowwob,

er fällt im Rahmen des BilMoG´s weg. Also für Geschäftsjahre, die am 01.01.10 beginnen.
_________________
Liebe Grüße spacy
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wian3003
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BeitragVerfasst am: 03.02.2010, 18:16    Titel:

... das ist eine interessante Frage, die mich auch brennend interessiert.

Lt. Bornhofen "Buchführung 2" sind Sonderposten mit Rücklageanteil nach BilMoG handelsrechtlich nicht mehr anzusetzen mit Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit."

Sonderposten mit Rücklageanteil werden doch aufgrund § 273 HGB gebildet. Dieser § ist lt. HGB 2009 weg gefallen. Demnach müsste der SoPo doch schon ab 2009 nicht mehr gebildet werden, oder wie sollte man die Bildung dann noch begründen?

FG
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BibuTap09
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BeitragVerfasst am: 04.02.2010, 00:39    Titel:

Es gibt auch ein HGB 2009 ohne Bilmog, das sollen wir gemäß Aussage unserer Schule zur Prüfung benutzen. Und da sind die § 273 eben noch enthalten. Ich habe noch eine HGB 2008 mit dem ich die Prüfung schreiben werden. Zwischen 2008 und 2009-Fassung hat sich glaube ich auch nicht viel verändert.
Gruß
Bibutap09
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wian3003
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BeitragVerfasst am: 04.02.2010, 11:01    Titel:

Hallo BibuTap,

ja genau das ist mein Problem. Ich arbeite mittlerweile mit 2 HGB´s. Eins, wo diese §§ noch drinnen stehen und eins, wo sie weg gefallen sind. Ich denke, ich werde auch mit beiden in die Prüfung gehen. Kannst Du mir mal die ISBN-Nummer durchgeben für das HGB Rechtsstand 2009 ohne BilMoG?

Wobei ich mir vorstellen kann, dass vielleicht solche Fragen dann nicht dran kommen, wenn es da unterschiedliche Auffassungen zu gibt. Oder es zählen dann beide Antworten als richtig. Weil generell gilt ja immer Rechtsstand des Vorjahres, d. h. für uns 2009. Als ich dieses HGB gekauft haben vor Wochen schon gab es auch nur dieses, also kein HGB Rechtsstand 2009 ohne BilMoG.

FG
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rowwob
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BeitragVerfasst am: 04.02.2010, 15:27    Titel:

@
Hallo rowwob,

er fällt im Rahmen des BilMoG´s weg. Also für Geschäftsjahre, die am 01.01.10 beginnen.
_________________
Liebe Grüße spacy

Deine Aussage verstehe ich. Aber was sagst Du dazu:

Ich zitiere § 273 HGH (Rechtstand 2009)

Der Sonderposten mit Rücklageanteil darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird.

Auf Deutsch: Ich darf einen Sonderposten nur bilden, wenn mich das Steuergesetz (hier EStG) dazu zwingt, diesen Posten in der Bilanz auszuweisen.

Der entsprechenden Gegenposten war im EStG (bis VZ 2008) § 5 (1) S.2
Ich zitiere: Steuerrechtliche Wahlrechte (Sonderposten mit Rücklageanteil) sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.

Wenn ich ein steuerliches Wahlrecht nutze, muss ich dieses Wahlrecht in der Handelsbilanz entsprechend berücksichtigen.

Doch jetzt kommt der blinde Gesetzesgeber und bringt uns für den VZ 2009 den neuen § 5 (1) S.2
Steuerrechtliche Wahlrechte müssen nun in besondere Verzeichnisse außerhalb der Bilanz berücksichtigt werden.

Das bedeutet, dass § 273 HGB mit der Forderung, dass der Sonderposten mit Rücklageanteil aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften zwingen in die Handelsbilanz aufgenommen werden muss, ins leere fällt.

Das sieht ziemlich stark nach einer Gesetzeslücke aus.

Auf dem Einladungschreiben der IHK für die Frühjahrsprüfung 2010 (neue RVO) steht, dass BilMoG nicht Prüfungrelevant ist. Gesetzesstand ist jedoch der 31.12. des Vorjahres. Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit bereits ab VZ 2009 zu berücksichtigen. Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde im Rahmen des BilMoG erlassen.

Also werde ich in der ReWe-Klauser BilMoG nicht anwenden und darauf hinweisen, dass lt. Einladungschreiben BilMoG nicht Gegenstand der Prüfung ist, obwohl im EStG bereits ab dem VZ 2009 die Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteil nicht mehr möglich ist.

Es ist ziemlich schwach von der IHK, dass man nicht konkret auf diesen Sachverhalt hinweist.

Was werden dort wohl für Lösungen auftauchen.
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rowwob
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BeitragVerfasst am: 04.02.2010, 15:32    Titel:

BibuTap09 hat Folgendes geschrieben:
Es gibt auch ein HGB 2009 ohne Bilmog, das sollen wir gemäß Aussage unserer Schule zur Prüfung benutzen. Und da sind die § 273 eben noch enthalten. Ich habe noch eine HGB 2008 mit dem ich die Prüfung schreiben werden. Zwischen 2008 und 2009-Fassung hat sich glaube ich auch nicht viel verändert.
Gruß
Bibutap09


ACHTUNG:

Du kannst § 273 HGB nur in Verbindung mit § 5 (1) S.2 EStG nutzen. Und § 5(1) S.2 EStG wurde in 2009 geändert. Also ist rein rechtlich § 273 HGB bereits 2009 nicht mehr anzuwenden, egal ob § 273 im HGB noch existiert oder nicht. Das ist Wahnsinn!!!!
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wian3003
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BeitragVerfasst am: 04.02.2010, 20:30    Titel:

Ich vermute mal, dass sie vielleicht solche ungereiften Sachen gar nicht prüfen werden. Und wenn... Ich werde wohl beide HGB´s mit nehmen und dann muss man halt kurz darauf verweisen, dass es da eine Änderung gab und evtl. anführen nach welchen Rechtsstand man diese Aufgabe löst. Generell denke ich auch können sie uns nicht anlasten, wenn wir die Antwort nach einem gültigen Rechtsstand geben. Oder?

FG
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