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zwieferl Post Rank 1

Anmeldedatum: 03.12.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 04.05.2009, 12:11 Titel: Interpretation von §147 Abs. 6 AO |
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Hallo,
kann mir jemand erklären, wie der der oben genannte § zu interpretieren ist, wenn es darum geht, dass die Buchhaltung in der Firma gemacht wird und der Abschluss beim StB.
d.h. die kompletten Buchungen werden an den StB übertragen.
der StB macht daraufhin seine Umbuchungen, Abschlussbuchungen, Abschreibungen, etc.
Im Falle einer Betriebsprüfung:
wo wird geprüft, bzw. wo müssen die Daten für den Prüfer wie vorhanden sein...
Wir buchen seit ein paar Jahren alles selbst, geben die Ust-VA ab etc. und übertragen am Jahresende die kompette Fibu an den Steuerberater....
Mein Problem ist: die Buchungen die der StB macht, sind ja teilweise nur für den Abschluss, d.h. sollen nur in der Bilanz stehen....würde ich das nachbuchen, wäre ja bei mir wieder der Wurm drin...
Ich hoffe mich kann da jemand aufklären??
Danke und schöne Grüße
zwieferl |
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Luise Post Rank 3

Anmeldedatum: 01.06.2009 Beiträge: 40
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Verfasst am: 01.06.2009, 14:29 Titel: |
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Hallo,
also zuerst einmal deine Arbeit sollte mit dem vom Stb Hand in Hand gehen. Also die Buchungen die er beim Jahresabschluss macht müsstest du übernehmen, sofern du den gesamten Einblick hast. Sprich sobald der Abschluss steht, müsstest du deine Fibu anpassen.
Wenn du seine Daten, also die endgültigen einpflegst hast du einen Wurm drin?? Wieso? Das verstehe ich nicht so ganz.
Der Steuerberater muss nicht am Jahresende deine Buchungen korrigieren, sondern sie lediglich ergänzen (z.B. AfA, SoPo, EWB, PWB, Gesellschafter-Zinsen, div.Rücklagen usw.).
Und dann übernimmst du seine Werte! |
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