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myname Post Rank 1

Anmeldedatum: 18.11.2009 Beiträge: 2
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Verfasst am: 18.11.2009, 21:00 Titel: Theaterkarte bis 35 €: Lieferung oder sonstige Leistung??? |
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Geschenke über 35 €, die an Geschäftsfreunde verschenkt werden, werden gem. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
Wie ist das, wenn das Geschenk eine Theaterkarte bis 35 € ist - die ja eine sonstige Leistung darstellt. Hier gibt es Geschenke von geringem Wert nicht, gem. § 3 Abs. 9a UStG.
Gilt die Grenze trotzdem?
Vielen Dank! |
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fibufee Post Rank 1

Anmeldedatum: 05.01.2010 Beiträge: 10
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Verfasst am: 13.01.2010, 22:40 Titel: |
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Hallo,
habe eben Deine Frage gelesen. Vielleicht hast Du ja schon die Lösung, für den Fall das Du sie nicht hast: Vermutlich versuchst Du gerade 2 verschiedene Gesetze miteinander zu vermischen.
Also fangen wir mal mit der Trennung an: Die Frage ob Lieferung oder sonstige Leistung ist eindeutig dem UStG zuzuordnen. Hier muss die Einteilung vorgenommen werden, um den Ort der Leistung zu bestimmen.
Die 35, - € Grenze stammt dagegen aus dem EStG, ganz genau aus §4 Abs 5 EStG. Dort heißt es: Zuwendungen an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, sind keine Betriebsausgaben wenn deren Wert über 35,00 € liegt. Hier ist es völlig egal, ob es sich dabei um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt.
Bitte beachte aber folgendes zu dem Thema der Geschenke an betriebsfremde Personen: Sofern das Geschenk an eine Person 35,- € übersteigt (es können auch mehrere Geschenke in Summe an die selbe Person sein!) ist es keine Betriebsausgabe mehr, d. h. das Betriebsergebnis wird dadurch nicht gemindert.
Der VSt-Abzug darf dann nicht mehr vorgenommen werden (§9bEStG, §15 UStG).
Gemäß § 37 b EStG müssen alle Geschenke dann noch der ESt unterworfen werden wenn es keine Streuwerbe - Artikel sind (z. B. Kalender, Kugelschreiber etc.) deren Wert netto unter 10,- € liegt (die 10,-€ Grenze kommt aus einem BMF-Schreiben).
Hier kann man wählen, ob der Empfänger des Geschenkes das versteuern soll (dann muss ihm der Wert seines Geschenkes mitgeteilt werden), oder der Schenker versteuert den Brutto-Wert mit der LSt - Anmeldung.
Alles klar? |
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myname Post Rank 1

Anmeldedatum: 18.11.2009 Beiträge: 2
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Verfasst am: 14.01.2010, 19:04 Titel: |
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Hallo!
Was heißt hier Gesetze vermischen?
In § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG ist von Geschenken von geringem Wert die Rede. Die Definition über deren Höhe ist in der Verwaltungsanweisung Abschnitt 24 b Abs. 10 und 11 UStR eindeutig definiert - de facto also 35€! Wo diese Zahl ihren Ursprung findet, ist damit wohl egal.
Was ist deine Lösung für das Problem?
Eine Aufzählung von sonstigen Leistungen von geringem Wert gibt es nicht im Umsatzsteuerrecht - § 3 Abs. 9a UStG. Ist auch schwer vorstellbar. Demnach wäre die Abgabe von Freikarten - egal ob unter/über 35€ - steuerbar und steuerpflichtig???
Bin der Meinung, dass dies nicht die Lösung sein kann. Warum soll eine Flasche Wein an Geschäftsfreunde nicht steuerbar und die Abgabe von Freikarten steuerbar sein? Und Freikarten gelten nun mal als sonstige Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Dies wäre eine Ungleichbehandlung.
Demnach behandle ich Freikarten bis 35€ im Jahr an fremde Dritte, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, auch als Geschenke von geringem Wert - analog § 3 Abs. 9a UStG. Somit ist die Abgabe nicht steuerbar und der Steuerpflichtige muss auch keine Umsatzsteuer abführen.
So long! |
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fibufee Post Rank 1

Anmeldedatum: 05.01.2010 Beiträge: 10
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Verfasst am: 16.01.2010, 21:30 Titel: |
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Dann schreib doch gleich das die Sache für Dich rein USt-rechtlich ist.
Lösung: A24 c Abs. 1 S. 3 UStR
Nicht steuerbar ist dagegen die Gewähung unentgelticher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen.
Servus! |
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