Trinkgeld mit Rechnung überwiesen - Richtig buchen?

 
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DaDaniel
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BeitragVerfasst am: 04.03.2010, 09:05    Titel: Trinkgeld mit Rechnung überwiesen - Richtig buchen?

Hallo miteinander!

Eine Kundin hat uns mit der Rechnung 10,- EUR mehr überwiesen und danach mitm Chef telefoniert und gesagt, das sei Trinkgeld für den Monteur. Sie sei so zufrieden gewesen und leider hätte sie es dem Monteur nicht selber geben können, weil sie nicht daheim war. Mein Chef hats ihr nicht ausgeredet.

Wie buch ich jetzt das Trinkgeld richtig? Der Monteur soll es erhalten, doch wie?

Ich dachte an:

1. Zahlungseingang:
Bank / Durchlaufende Posten 10,-
2. Auszahlung in Bar an Monteur:
Durchlaufende Posten / Kasse 10,-

Wäre das korrekt?
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Bibu_Anwärter
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BeitragVerfasst am: 05.03.2010, 20:55    Titel:

meiner Meinung nach ist es korrekt.

hätte es genauso gebucht.
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fibufee
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BeitragVerfasst am: 17.03.2010, 19:24    Titel:

Hallo,

also rein FiBu - technisch ist das ok. Denk aber bitte daran, dass das im Lohn berücksichtigt werden muss (versteuern + sv).

LG

fibufee
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Pinnwoo
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BeitragVerfasst am: 20.03.2010, 22:36    Titel:

Hey,

buchungstechnisch vollkommen ok!

Lohn:

Es muss nichts berücksichtigt werden, da es den Arbeitnehmer(Monteur) betroffen hat. Bei Arbeitnehmern sind Trinkgelder grundsätzlich steuerfrei.§3 Nr. 51 EStG.

Anders würde es beim Unternehmer aussehen, da müsste das Trinkgeld versteuert werden.
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Luengel
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BeitragVerfasst am: 01.04.2010, 14:12    Titel:

Pinnwoo hat Folgendes geschrieben:
Hey,

buchungstechnisch vollkommen ok!


da gehe ich konform

Lohn:

Pinnwoo hat Folgendes geschrieben:
Es muss nichts berücksichtigt werden, da es den Arbeitnehmer(Monteur) betroffen hat. Bei Arbeitnehmern sind Trinkgelder grundsätzlich steuerfrei.§3 Nr. 51 EStG.

Anders würde es beim Unternehmer aussehen, da müsste das Trinkgeld versteuert werden.


Da muss ich fibufee zustimmen, denn nur wenn (in dem Fall dem Monteur) das Geld direkt zufließt ist es steuerfrei!! Insoweit muss man §3 Nr. 51 EStG genau lesen! Wenn das Geld vom Arbeitgeber kommt ist es Arbeitlohn.
_________________
Grüße

Thomas
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Pinnwoo
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Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.04.2010, 20:14    Titel:

§3 Nr. 51 EStG:
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist

Hier steht nichts von "Geld direkt zufließt". Die Frage ist wohl er: Wer sind "Dritte". In den Lohnsteuerrichtlinien heißt es(Im Kommentar sogar mit Beispiel):

Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Kellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Trinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt.

Beispiel:
Ein Kunde eines Restaurants, der mit dem Service durch den Kellner sehr zufrieden war, vermerkt auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der Gesamtbetrag wird auf ein Konto des Arbeitgebers überwiesen. Dieser gibt das ausgewiesene Trinkgeld an den Kellner weiter. Da der Arbeitgeber das Trinkgeld in diesem Fall für den Kellner vereinnahmt hat, liegt bei ihm ein bloßer Durchlaufer vor. Das Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner steuerfrei.

Meiner Ansicht nach somit Steuer- und Sozialversicherungsfrei!
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