Zweifelhafte Forderungen

 
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wian3003
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BeitragVerfasst am: 25.01.2010, 20:07    Titel: Zweifelhafte Forderungen

Hallo,

ich habe mal wieder eine Verständnisfrage. Vielleicht kann mir jemand helfen. Ab wann schreibt man Forderungen ab?! Ich meine nur aus einer Vermutung heraus doch sicher nicht, oder? Rolling Eyes Muss diesbezüglich ein sog. offizieller Bescheid wie vom Insolvenzverwalter bzw. von dem Kunden selber vorliegen? Z. B. ein Unternehmer weiß von den Zahlungsschwierigkeiten eines Kunden und schätzt ein, dass die Forderungen zu 50% verlustig sind. Darf ich dann schon diese 50% auf dem Konto Abschreibung auf UV vornehmen, oder nicht?

Ich danke schon mal im voraus für alle, die sich jetzt Gedanken machen und mir meinen Wirrwarr im Kopf verschwinden lassen.

FG
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Angela
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BeitragVerfasst am: 26.01.2010, 10:54    Titel:

soweit ich weiß, bei Zahlungsschwierigkeiten, ohne dass man von antrag oder eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiß, umbuchung der Forderung auf Zweifelhafte Forderungen.

Sobald ein Antrag für eröffnung des verfahrens bekannt wird, kann man die Forderung abschreiben (je nach evtl. Quote) und auch erst dann die USt korrigieren.
_________________
Liebe Grüße
** Angela **
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ericnana
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BeitragVerfasst am: 26.01.2010, 11:47    Titel:

man braucht keinen offiziellen bescheid um seine forderung wert zu berichichtigen. wenn eine rechnung mehrere monate nicht gezahlt wird bzw. über einen längeren zeitraum offen ist, kann man den den betrag auf zweifelhafte forderungen umbuchen und dann eventuell wertberichtigen. erst wenn ein insolvenzverfahren eröffnet ist, darf man dann auch erst die ust korrigieren.

§ 252 HGB
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wian3003
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BeitragVerfasst am: 26.01.2010, 11:51    Titel:

Hallo Angela,

ich danke Dir, dass Du mir meine Gedanken bestätigt hast. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Wobei, wenn jetzt jemand anderer Meinung ist, nur zu... Laughing

FG
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wian3003
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BeitragVerfasst am: 26.01.2010, 12:02    Titel:

...überschnitten die Antwort.

Mir ist schon klar, dass ich die Forderungen eines Kunden, welcher sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet auf die Zweifelhaften Forderungen umbuche. Für mich ist jetzt das Problem, ob ein Unternehmer schon Teile davon auf Forderungsverluste abschreiben darf oder nicht auf grund einer Vermutung?! Er schätzt jetzt ein, dass 50% verloren sind. Keine Ahnung woher er das weiß, vielleicht "Hören/Sagen". Ich denke mir ja, dass man doch theoretisch keine Buchung ohne Beleg vornehmen darf, so denke ich, dass eine Abschreibung ohne, dass man das irgendwie belegen kann (wie z. B. durch Schreiben des Kunden) diese Abschreibung auf Forderungen noch nicht vornehmen darf. Oder wie sollte man das dann belegen bzw. nachweisen?

FG
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